Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) – Beschlussempfehlung

Der federführende Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) und weiterer Rechtsvorschriften die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/15677 v. 23.02.2017). Er hat Zustimmung mit Maßgabe zahlreicher Änderungen empfohlen. Das Gesetz soll am 01.04.2017 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf regelt und verbessert insbesondere die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Helfer in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, z.B. hinsichtlich der Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche. Daneben schafft er eine Weisungsbefugnis der Katastrophenschutzbehörde für Koordinierungsmaßnahmen bei außergewöhnlichen Großereignissen bereits im Vorfeld möglicher Katastrophenfälle. Neben Änderungen des BayKSG sind auch Änderungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vorgesehen.

Den Änderungsempfehlungen liegt der Änderungsantrag auf LT-Drs. 17/15015 v. 19.01.2017 zu Grunde. Die dort aufgeführten und näher begründeten Änderungen wurden komplett in die Beschlussempfehlung übernommen. Sie beziehen sich ausschließlich auf Änderungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) und betreffen insbesondere die Patientenrückholung:

Zum 01.04.2016 wurde in Art. 21 BayRDG ein Genehmigungstatbestand für Patientenrückholungen eingeführt, um die Patientensicherheit zu erhöhen und für die durchführenden Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Patientenrückholungen ohne jegliche Genehmigung und durch vollständig ungeprüfte Fahrzeuge möglich. Nach der seit 01.04.2016 geltenden Rechtslage findet genehmigungspflichtige Patientenrückholung außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes statt, da Personal und Fahrzeuge grundsätzlich längere Zeit durch Patientenrückholungen gebunden und somit für andere Einsätze nicht verfügbar sind. Eine Einbeziehung in den öffentlichen Rettungsdienst hätte daher zu einer Erhöhung der rettungsdienstlichen Vorhaltung geführt und die den Rettungsdienst in Bayern finanzierenden Sozialversicherungsträger stark belastet. Die Beschlussempfehlung sieht nun die konkretisierende Ausgestaltung des bereits vorhandenen Genehmigungserfordernisses vor.

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Ass. iur. Klaus Kohnen / Titelfoto/-abbildung: (c) Christian Schwier – Fotolia.com