Gesetzgebung

Bundestag: Erste Beratung des Gesetzentwurfs zur Bekämpfung von Kinderehen

Der Deutsche Bundestag hat auf seiner 232. Sitzung am 28.04.2017 in Erster Beratung den o.g. Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD behandelt (das Kabinett hatte einen gleichlautenden Gesetzentwurf am 05.04.2017 beschlossen und dem Bundesrat zur Behandlung zugeleitet, dessen erster Durchgang für die 957. Sitzung am 12.05.2017 terminiert ist). Der Gesetzentwurf legt das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre fest. Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist aufhebbar, wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die Aufhebung hat grundsätzlich immer zu erfolgen. Einer Ehe, bei der ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wird die Wirksamkeit versagt. Diese Grundsätze gelten auch für nach ausländischem Recht wirksam geschlossene Minderjährigenehen. Zusätzlich wird ein Trauungsverbot für Minderjährige eingeführt und Nachteilen bei der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Position des Minderjährigen bei der Unwirksamkeit der Ehe und nach der Eheaufhebung entgegengewirkt.

Mit dem Gesetzentwurf wird u.a. klargestellt, dass das Jugendamt minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Obhut nehmen muss, auch wenn diese verheiratet sind. Damit wird die Rechtslage klargestellt und eine verbreitete Praxis der Jugendämter bestätigt.

Weitere Informationen

Vollständige Gesetzesbezeichnung: Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen.

  • BT-Drs. 18/12086
  • Vorgang im DIP (Gesetzentwurf der BReg): hier.
  • Rede von BM Maas im Bundestag: hier.
  • Verbundene Meldungen zum Gesetzgebungsverfahren: hier / zum Thema Kinder-/Zwangsehen: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen