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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des AGGlüStV eingebracht

2. Mai 2017 by Klaus Kohnen

Die Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) eingebracht (LT-Drs. 17/16719 v. 02.05.2017). Dieser sieht insbesondere einen erweiterten Mindestabstand für neue Spielhallen vor (500 m Luftlinie zu anderen Spielhallen; bisher: 250 m) und ein Verlängerung der gesetzlich vorgegebenen Sperrzeit für Spielhallen von 3.00 Uhr bis 9.00 Uhr (bisher: 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr); die Möglichkeit der Gemeinden, entsprechend der bisherigen Rechtslage die Sperrzeit zu verlängern, bleibt unberührt.

Dementsprechend wird Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 9 Erlaubnisverfahren
(1)-(2) […]
(3) 1Ein Mindestabstand von 250 Metern 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden. ; abweichend hiervon beträgt der Mindestabstand bei bestehenden Spielhallen und solchen, für die der vollständige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie. 2Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.
(4) […]

Die Gesetzesbegründung zur Änderung von Art. 9:

„Durch die Änderungen in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV wird der Mindestabstand bei neuen Spielhallen, für die der Antrag auf glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV nach dem 30.06.2017 gestellt wird, auf 500 Meter Luftlinie zu anderen Spielhallen vergrößert. Für Bestandsspielhallen und solche, für die der vollständige Antrag (vgl. insoweit Art. 12 Satz 5 AGGlüStV) auf glücksspielrechtliche Erlaubnis bis 30.06.2017 gestellt wird, gilt weiterhin ein Mindestabstand von 250 Metern.“

Art. 11 Abs. 2 AGGlüStV wird wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 11 Betrieb von Spielhallen
(1) […]
(2) 1Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr 9.00 Uhr. 2Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern.

Beide Änderungen dienen der Verbesserung des Spielerschutzes und der Prävention von Spielsucht, so die Gesetzesbegründung.

Ein Inkrafttretenszeitpunkt ist noch nicht bestimmt.

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.

Sonstiges

  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Alterfalter – Fotolia.com

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bayern, Blog, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales Schlagwörter: 17/16719

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