Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / VG Bayreuth, Urt. v. 24.05.2017 – B 3 K 17.31073
Leitsatz:
AnzeigeFür die Aufhebung des vom Bundesamt im Asylverfahren nach § 11 Abs. 2 AufenthG befristeten (gesetzlichen) Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach § 11 Abs. 4 AufenthG nicht das Bundesamt sondern die Ausländerbehörde zuständig.
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