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BVerwG: Entziehung des Doktorgrades wegen späteren wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens – Landesgesetzlicher Regelungsauftrag

Sachgebiet: Hochschulrecht / BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – BVerwG 6 C 4.16 / Weitere Schlagworte: landesgesetzlicher Auftrag zur Regelung der Entziehungsvoraussetzungen; rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Parlamentsgesetzes; Wissenschaftsfreiheit; Berufsfreiheit; Persönlichkeitsrecht; Selbstverwaltung der Hochschulen; Promotionswesen; Regelungsbefugnis der Fakultäten; wissenschaftlicher Befähigungsnachweis; Erwartung dauerhaft redlichen wissenschaftlichen Verhaltens; Beeinträchtigung des Wissenschaftsbetriebs; Bestechung von Hochschullehrern; Verschaffung von Promotionsmöglichkeiten / Sonstiges: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – BVerwG 6 C 3.16

Leitsätze:

  1. Die Auslegung des OVG, der Auftrag an die Hochschulen zur Regelung des Promotionswesens nach § 64 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW erfasse die Entziehung des Doktorgrades wegen späteren wissenschaftsrelevanten Fehlverhaltens, ist mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.
  2. Der landesgesetzliche Regelungsauftrag bringt die Verfassungsgrundsätze des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes und der Hochschulselbstverwaltung für das Promotionswesen angemessen zum Ausgleich (wie Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 3.16).
  3. Ein wissenschaftsrelevantes Fehlverhalten, das zur Entziehung des Doktorgrades berechtigt, liegt vor, wenn der Promovierte den Wissenschaftsbetrieb schwerwiegend, insbesondere durch erhebliches strafbares Vorgehen, beeinträchtigt (hier: Bestechung eines Hochschullehrers).
  4. Bei der Ausübung des Entziehungsermessens stehen sich das Interesse an dem Schutz der wissenschaftlichen Redlichkeit und die grundrechtsrelevanten Nachteile der Entziehung grundsätzlich gleichrangig gegenüber.
  5. Dem Promovierten obliegt es darzulegen, welche Nachteile ihm durch die Entziehung voraussichtlich entstehen.