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BGH: Gewaltanwendung als konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr i.S.v. § 62 AufenthG

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / Beschl. v. 20.07.2017 – V ZB 5/17 / Weitere Schlagworte: Abschiebung; Abschiebungshaft; Versuch, sich der Festnahme durch die Polizei durch Flucht und Widerstandshandlungen zu entziehen

Leitsatz:

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Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann auch darin liegen, dass der Ausländer durch Gewaltanwendung unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er für eine Abschiebung nicht zur Verfügung stehen will.