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BayVGH: Asylrecht (Ukraine) – Verweigerung der Teilnahme am Militärdienst als Reservist

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BayVGH, Urt. v. 24.08.2017 – 11 B 17.30392 / Weitere Schlagworte: Gefahr unmenschlicher Bestrafung wegen Mobilisierungsentziehung; völkerrechtswidrige Handlungen im Militärdienst

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Da derzeit keine weitere Mobilisierung in der Ukraine geplant ist, besteht unabhängig davon, ob berechtigte Gewissensgründe hinreichend dargelegt worden sind, durch eine beabsichtigte Verweigerung der Teilnahme am Militärdienst als Reservist keine Gefahr einer unmenschlichen Bestrafung wegen Mobilisierungsentziehung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG.

  2. Darüber hinaus besteht auch keine Gefahr einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen geplanter Verweigerung des Militärdienstes nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, da nach der derzeitigen Auskunftslage nicht hinreichend plausibel ist, dass der Militärdienst in der Ukraine mit hoher Wahrscheinlichkeit völkerrechtswidrige Handlungen umfasst.
  3. Ein Asylbewerber aus der Ukraine hat sich keiner Mobilisierungsentziehung schuldig gemacht und muss deswegen keine Strafverfolgung befürchten, wenn er zwar zur Registrierung und medizinischen Untersuchung vorgeladen werden sollte, diese Ladungen ihm aber nicht persönlich zugestellt worden sind.