Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG)

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/18161 v. 05.09.2017). Dieser sieht die gesetzliche Übernahme bewährter Regelungen aus den sog. Abweichungsverordnungen einzelner Hochschulen, u.a. zur Hochschulleitung und zur Studierendenvertretung, vor. Grundsätzliche inhaltliche Änderungen des BayHSchG seien mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden, so die Gesetzesbegründung. Das Gesetz soll am 01.07.2018 in Kraft treten. Das Gesetzgebungsverfahren soll dabei zeitlich so geplant werden, dass das Gesetz weit vor dem eigentlichen Datum des Inkrafttretens veröffentlicht werden kann, so dass die Hochschulen die Möglichkeit haben, in den Grundordnungen notwendige Folgeänderungen rechtzeitig vorzubereiten.

Auf Grund von Art. 106 Abs. 2 können Hochschulen in den sog. Abweichungsverordnungen befristete hochschulorganisationsrechtliche Sonderregelungen treffen, wovon diese auf vielfältige, auf die Bedürfnisse vor Ort zugeschnittene Art und Weise Gebrauch gemacht haben. Die „best practices“ sollen nun in ihren Grundzügen ins Gesetz übernommen und die Einzelfallausgestaltung in die Satzungshoheit der jeweiligen Hochschule delegiert werden.

Einzelne Änderungen

1. Art. 19 BayHSchG (Organe und Organisationseinheiten)

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass neben Dekan oder Dekanin, Studiendekan oder Studiendekanin und Prodekan oder Prodekanin auch weitere Mitglieder der Fakultät dem Fakultätsvorstand angehören können.

Des Weiteren kann die Grundordnung nach dem Gesetzentwurf Forschungsdekane oder Forschungsdekaninnen vorsehen und dabei  insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit regeln.

2. Hochschulleitung

Die Amtszeit der „weiteren Mitglieder der Hochschulleitung“ (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) wird in den Regelungsbereich der Grundordnung übertragen. Eine Änderung der an den Hochschulen bewährten Rechtspraxis ist damit laut Gesetzesbegründung nicht verbunden. Die Dauer der Amtszeit der weiteren gewählten Mitglieder der Hochschulleitung ist dabei durch die Dauer Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin begrenzt. Die Grundordnung kann eine Ergänzungswahl jedoch auch für eine volle Amtszeit vorsehen.

3. Senat

Der Gesetzentwurf überlässt es künftig der Regelung in den Grundordnungen, weiteren Personen neben der Hochschulleitung und dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin die beratende Teilnahme an Sitzungen des Sents zu gestatten.

4. Hochschulrat

Die Grundordnung kann nach dem Gesetzentwurf vorsehen, dass Personen, denen die Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule verliehen ist, sowie Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen externe Mitglieder des Hochschulrats sein können.

Durch die Grundordnung kann des Weiteren geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines externen Mitglieds des Hochschulrats lediglich für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird; entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, dass bei Bestellung eines externen Hochschulratsmitglieds während der üblichen Amtszeit der weiteren externen Hochschulratsmitglieder diese ggf. nur kurze Amtszeit auf die in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 geregelte Höchstamtszeit nicht angerechnet wird. Damit werde ein zusätzlicher Anreiz für die Übernahme des Amts durch besonders geeignete Persönlichkeiten geschaffen, so der Gesetzentwurf.

Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Grundordnung den stellvertretenden Vorsitz im Hochschulrat auch jemand anderem als dem bzw. der Senatsvorsitzenden übertragen kann.

5. Studierendenvertretung

Hier wird insbesondere Art. 52 geändert. Die Hochschulen erhalten die Möglichkeit, die Vertretung der Studierenden eigenständig zu regeln. Die Grenze für diese Gestaltungsfreiheit bildet die Einführung einer verfassten Studierendenschaft.

Art. 52 soll nach dem Gesetzentwurf folgende Fassung erhalten (die Abs. 1-3 werden komplett neu gefasst, die Abs. 4-7 gestrichen):

Art. 52 Mitwirkung der Studierenden, Studierendenvertretung

(1) Die Studierenden wirken in der Hochschule durch ihre gewählten Vertreter und Vertreterinnen in den Hochschulorganen mit.

(2) 1Die Grundordnung regelt die Organe der Studierendenvertretung, deren Zuständigkeit und Zusammensetzung sowie das Nähere über das Wahlverfahren, das Zusammentreten und die Beschlussfassung; dabei sind mindestens jeweils ein beschlussfassendes Kollegialorgan, ein ausführendes Organ sowie Fachschaftsvertretungen, die aus Vertretern und Vertreterinnen der Studierenden der jeweiligen Fakultäten gebildet werden, vorzusehen. 2Die Aufgaben der Studierendenvertretung sind

1. die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden der Hochschule,
2. fakultätsübergreifende Fragen, die sich aus der Mitarbeit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in den Hochschulorganen ergeben,
3. die Förderung der geistigen, musischen, kulturellen und sportlichen Interessen der Studierenden der Hochschule,
4. die Pflege der Beziehungen zu deutschen und ausländischen Studierenden.

(3) 1Die Rechte und Pflichten der Hochschulleitung, insbesondere nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2, erstrecken sich auch auf die Organe der Studierendenvertretung. 2Die Hochschulleitung ist außerdem berechtigt, bei rechtswidrigen Maßnahmen die nach Art. 53 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ganz oder teilweise einzuziehen oder anzuordnen, dass Zahlungsanweisungen nicht ausgeführt werden.

Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus:

„Durch die Änderung des Gesetzes erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Vertretung der Studierenden in den Hochschulen eigenständig zu regeln. Die Erfahrungen mit den bisherigen Modellen über Art. 106 Abs. 2 Satz 1 belegen, dass die Strukturen der Studierendenvertretung durch Gesetz nur in Grundzügen vorgegeben werden müssen. Die Hochschulen erhalten damit die erforderliche Flexibilität, um den örtlichen Besonderheiten in Zusammenarbeit mit der Gruppe der Studierenden Rechnung tragen zu können. Die Grenze für diese Gestaltungsfreiheit bildet nur die Einführung einer verfassten Studierendenschaft, da die Gesamtrepräsentation der Studierenden durch eine Zwangskorporation nicht erforderlich ist, um die Mitwirkung der Studierenden in den Hochschulen sicherzustellen.

Allerdings bleibt das gesetzliche Leitbild der Studierendenvertretung erhalten. Auch weiterhin sind mindestens ein ausführendes und ein beschlussfassendes Kollegialorgan vorzusehen, wobei letztere entweder durch Entsendung aus den Fachschaften oder durch Urwahl gebildet werden.

Die Einfügung im Aufgabenkatalog des Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 dient lediglich der Klarstellung.“

Auch Art. 53 wird neu gefasst und soll nach dem Gesetzentwurf folgende Fassung erhalten:

Art. 53 Finanzierung

1Im Rahmen des staatlichen Haushalts werden Mittel für Zwecke der Studierendenvertretung zur Verfügung gestellt. 2Die Verwaltung der Hochschule wacht darüber, dass die Haushaltsmittel unter den Organen der Studierendenvertretung entsprechend deren Aufgaben verteilt werden. 3Das zuständige Organ der Studierendenvertretung stellt vor Beginn des Haushaltsjahres eine Übersicht der voraussichtlichen Ausgaben auf, die rechtzeitig der Hochschulleitung vorzulegen ist. 4Die Verwaltung der Hochschule prüft, ob die zu leistenden Auszahlungen der Zweckbindung und den Aufgaben entsprechen, und ordnet die Auszahlung an. 5Im Zweifelsfall sind die Zahlungsanordnungen der Hochschulleitung zur Entscheidung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 vorzulegen.

Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus:

„Es handelt sich um eine Folgeänderung. Da die Organe der Studierendenvertretung nicht mehr vorgegeben werden, muss das Verfahren bezogen auf die Finanzierung der Studierendenvertretung in der Grundordnung geregelt werden.“

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Gesetzgebungsüberblick für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) puje – Fotolia.com