Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) und des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) eingebracht

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Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/18702 v. 24.10.2017). Ziel des Gesetzentwurfs ist insbesondere, die Wohnraumförderung wieder mehr Menschen zugänglich zu machen. Hierzu sollen vor allem die Einkommenshöchstgrenzen in Art. 11 BayWoFG angehoben werden. Darüber hinaus sollen die Höchstgrenzen künftig im Verordnungswege festgesetzt werden können. Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Verordnungsermächtigung des StMI vor. Darüber hinaus erhält das StMI auch eine Verordnungsermächtigung zu Festlegung von Einkommensgrenzen für den bereits nach dem BayWoFG, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Wohnraumförderungsgesetz gebundenen Wohnraum, für den bisher unterschiedliche, in der jeweiligen Förderentscheidung festgelegte Einkommensgrenzen galten.

Mehrkosten seien durch die Rechtsänderungen weder für den Staat noch für die Kommunen verbunden, so der Gesetzentwurf. Zwar erweitere sich der Berechtigtenkreis, jedoch nicht über das vom Gesetzgeber 2007 gewollte Maß hinaus (die derzeitigen Einkommenshöchstgrenzen des Art. 11 BayWoFG stammen aus dem Jahre 2007; der Gesetzgeber ging damals davon aus, dass damit rd. 60% der bayerischen Haushalte Zugang zur Wohnraumförderung haben). Eine Mehrbelastung, insbesondere der Bewilligungsstellen in den Kreisverwaltungsbehörden, sei vor allem deshalb nicht zu erwarten, weil auch Anfragen zur Förderung aus dem Kreis der zur Wohnraumförderung bislang nicht Berechtigten Verwaltungsaufwand verursachten, so der Gesetzentwurf weiter.

Wesentliche Änderungen

I. Art. 5 BayWoFG

Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayWoFG soll wie folgt geändert werden (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 5 Gesamteinkommen

(1) Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Beträge nach den Abs. 2 und 3.
(2) Ein Freibetrag wird abgesetzt

1. in Höhe von 4000 € für jeden Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50,
2. in Höhe von 5000 € bei jungen Ehepaaren bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung; junge Ehepaare sind solche, bei denen keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat.
2. in Höhe von 5000 € bei Ehepaaren und Lebenspartnern bis zum Ablauf des siebten auf den Beginn der Ehe oder der Lebenspartnerschaft folgenden Kalenderjahres.

(3)-(4) […]

Die Regelung trage der demografischen Entwicklung sowie der weitergeführten Gesetzgebung und Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, Rechnung, so der Gesetzentwurf.

II. Art. 11 BayWoFG

Art. 11 BayWoFG soll wie folgt geändert werden (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 11 Einkommensgrenze Einkommensgrenzen, Verordnungsermächtigung

(1) 1In der Förderentscheidung dürfen als Einkommensgrenze höchstens bestimmt werden

1. für einen Einpersonenhaushalt 19.000 € 22.600 €,
2. für einen Zweipersonenhaushalt 29.000 € 34.500 €,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6.500 € 8.500 €;

maßgeblich ist das Gesamteinkommen. 2Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 1000 € EStG um weitere 2.500 €. 3Gleiches gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung

1. die in Abs. 1 genannten Einkommenshöchstgrenzen anzupassen,
2. für bereits gebundenen Wohnraum abweichend von den nach

a) Art. 13,
b) den §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder
c) § 13 des Wohnraumförderungsgesetzes

durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen höhere Einkommensgrenzen zu bestimmen, wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung zur Beibehaltung der bisher erfassten Zielgruppe der Wohnraumförderung und zur Erreichung der Förderziele nach Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst auch die Bestimmung des Erhöhungsbetrags für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG sowie für jedes Kind, dessen Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

III. Sonstiges

Laut Gesetzentwurf sind die weiteren Änderungen sowohl des BayWoFG als auch des BayWoBindG – von der Streichung des Art. 34 Abs. 3 BayWoBindG abgesehen – Folgeänderungen oder redaktionelle Änderungen.

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) pusteflower9024 – Fotolia.com