Gesetzgebung

Landtag: Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) – Beschlussempfehlung mit Bericht

Der federführende Ausschuss hat zu dem Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt (LT-Drs. 17/18793 v. 26.10.2017). Er hat Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen empfohlen. Diese betreffen insbesondere das Anbindegebot; darüber hinaus auch Mindestabstände von Höchstspannungsfreileitungen zur Wohnbebauung, die Einführung einer neuen zentralörtlichen Stufe „Regionalzentren“ sowie begriffliche Definitionen bzw. Präzisierungen (Einzelhandelsgroßprojekt, Agglomeration).

Die Änderungen betreffen einmal § 1 Nr. 3 Buchst. a des Verordnungentwurfs und damit § 3 LEP (Übergangsregelung zu den Lärmschutzbereichen verschiedener Flughäfen). Der Verordnungentwurf sah ursprünglich vor, die Übergangsregelung nur für die Flugplätze München und Salzburg aufrechtzuerhalten; die Beschlussempfehlung zieht darüber hinaus auch den Flugplatz Lechfeld mit ein. Für die übrigen der genannten Flugplätze (Nürnberg, Oberpfaffenhofen, Ingolstadt-Manching) ist keine Übergangsregelung mehr erforderlich, da für diese bereits Lärmschutzbereiche nach dem FluLärmG festgesetzt wurden bzw. solche nicht geplant (Oberpfaffenhofen) sind. Die Übergangsregelung sah bzw. sieht vor, dass die Regionalen Planungsverbände weiterhin Lärmschutzbereiche festlegen können. Damit sollten bzw. sollen Steuerungslücken bis zum Inkrafttreten von Lärmschutzbereichen nach dem FluLärmG vermieden werden.

Zum anderen lautet die Beschlussempfehlung dahingehend, „dass bei Erlass der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern durch die Staatsregierung die Anträge LT-Drs. 17/13331, 17/17060, 17/17232, 17/17233, 17/17234, 17/17235 in der Fassung der Beschlussempfehlungen Berücksichtigung finden“.

LT-Drs. 17/13331: „LEP II: Zersiedelung und Versiegelung stoppen, Entwicklung fördern“

  • Stichworte: Die Staatsregierung wird aufgefordert, in ihrem Teilfortschreibungsentwurf des Landesentwicklungsprogramms (LEP) die Überschrift „Vermeidung von Zersiedelung“ wieder aufzunehmen; Anbindegebot
  • Vorgangsmappe dazu: hier.

LT-Drs. 17/17060: „Teilfortschreibung Landesentwicklungsprogramm Bayern; Änderungen zu § 1 Nr. 6.1.2 („Höchstspannungsfreileitungen“)“

  • Stichworte: Mindestabstände zwischen Höchstspannungsfreileitungen und Wohnbebauung
  • Vorgangsmappe dazu: hier.

LT-Drs. 17/17232: „Einführung der Zentralörtlichen Stufe ‚Regionalzentren’ und Aufstufung weiterer Zentraler Orte“

  • Stichworte: Neue Kategorie „Regionalzentren“ (Ingolstadt, Regensburg, Würzburg); Festetzung weiterer Orte als Mittelzentren bzw. Oberzentren
  • Vorgangsmappe dazu: hier.

Zur neuen Kategorie „Regionalzentren“ verhält sich das LEP wie folgt:

„Regionalzentren ragen auf Grund ihrer Größe (mehr als 100.000 Einwohner) und überregionalen Bedeutung deutlich aus den übrigen Oberzentren heraus. Sie übernehmen wie die Mittel- und Oberzentren die Versorgungsfunktion für den gehobenen und spezialisierten Bedarf. Zudem verfügen sie über eine hochrangige Infrastrukturausstattung. Sie sind bedeutende Wirtschaftsstandorte und Standorte von Universitäten oder großen Fachhochschulen. Regionalzentren erreichen jedoch nicht den Status einer Metropole. Regionalzentren spielen aber eine besondere regionale Rolle. Ihnen kommt auch auf Grund ihrer wirtschaftlichen Stärke und infrastrukturellen Ausstattung eine besondere Entwicklungsfunktion für ihr Umland zu. Sie sind geeignet als dynamische Kerne für Kooperationsräume mit ihrem Umland.“

Zur Entwicklung der Regionalzentren:

„Die Regionalzentren sollen als überregional bedeutsame Bildungs-, Handels-, Kultur-, Messe-, Sport-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Wissenschaftsschwerpunkte weiterentwickelt werden. Sie sollen zur räumlichen und wirtschaftlichen Stärkung eines weiten Umlandes positive Impulse setzen. Hierzu können die Regionalzentren mit ihrem Umland Kooperationsräume bilden.“

LT-Drs. 17/17233: „Anbindegebot“

  • Vorgangsmappe dazu: hier.

Hiernach lautet Nr. 3.3 der Anlage zum LEP wie folgt (Änderungen des aktuell geltenden Textes durch den Verordnungsentwurf in seiner Ursprungsversion sind gefettet bzw. durchgestrichen; Änderungen des Verordnungsentwurfs durch den genannten Änderungsantrag sind blau gefettet, sofern Text hinzugekommen ist, bzw., sofern der ursprüngliche Verordnungentwurf geändert wurde, sind dessen gefettete Passagen durchgestrichen):

3.3 Vermeidung von Zersiedelung Anbindegebot Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot

(G)     Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden.
(Z)      Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn

– auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrstrassen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist,
– ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss geplant ist ohne   wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist,
ein interkommunales Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen geplant ist,
ein Gewerbe- oder Industriegebiet, dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert sind, unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist.
– ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines Unternehmens auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder auf einen Gleisanschluss angewiesen ist,
– ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann,
– von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden,
– militärische Konversionsflächen oder Teilflächen hiervon mit einer Bebauung von einigem Gewicht eine den zivilen Nutzungsarten vergleichbare Prägung aufweisen oder,
– in einer Fremdenverkehrsgemeinde an einem durch eine Beherbergungsnutzung geprägten Standort ein Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds erweitert oder errichtet werden kann. oder
– eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die auf Grund ihrer spezifischen Standortanforderungen oder auf Grund von schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete nicht angebunden werden kann.

(G)      Bei der Ausweisung von nicht angebundenen Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Abs. 2 (Z) Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 sollen auch kleinflächigen, handwerklich geprägten Betrieben Ansiedlungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten gegeben werden.
(G)      Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der grenznahen Gebiete kann in diesen Gebieten die Möglichkeit der Zielabweichung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayLplG bei der Ausweisung neuer Gewerbe- und Industriegebiete unter Berücksichtigung der Praxis in den Nachbarländern besonders berücksichtigt werden. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der jeweiligen Strukturdaten in den in Anhang 5 festgelegten besonders strukturschwachen Gemeinden.

Die Begründung zum LEP wird entsprechend angepasst, insbesondere hinsichtlich der beiden Ausnahmen für Gewerbe- und Industriegebiete in Spiegelstrich 1 und 2 (Änderungen gegenüber der aktuellen Begründung sind gefettet):

„Mit der Ausweisung von Gewerbegebieten im Sinne der zweiten und dritten Ausnahme soll auch kleinflächigen, handwerklich geprägten Betrieben Ansiedlungs- bzw. Erweiterungsmöglichkeiten gegeben werden. Die Eröffnung der Möglichkeit zur Ausweisung  gewerblicher Siedlungsflächen an nicht angebundenen Standorten steht im Ergebnis der Abwägung der Belange wirtschaftlicher Entwicklungspotenziale und der Bewahrung des heimatlichen Landschaftsbildes unter dem Vorbehalt, dass diese das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

LT-Drs. 17/17234: „Anbindegebot“

  • Vorgangsmappe dazu: hier.

Die Auslegung des Änderungsantrags ergibt, dass sich dieser auf Nr. 3.3 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 8 (nach neuer Zählung) der Anlage zum LEP bezieht und diesen wie folgt ändern soll (Änderungen blau gefettet; die einfach gefettete Änderung stammt vom Ausgangsverordnungsentwurf):

„– in einer Fremdenverkehrsgemeinde an einem gegenwärtig oder in der jüngeren Vergangenheit durch eine Beherbergungsnutzung geprägten Standort ein Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds erweitert oder errichtet werden kann. oder

LT-Drs. 17/17235: „Einzelhandelsziel“

  • Stichworte: Definition des Begriffs „Einzelhandelsgroßprojekt“, Präzisierung des Begriffs „Agglomeration“; Änderung der Anlage (Nr. 5.3.1) und der Verordnungsbegründung
  • Vorgangsmappe dazu: hier.

Weitere Informationen

  • Wesentliche Inhalte des Verordnungsentwurfs: hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen zur LEP-Überarbeitung auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) miboffb – Fotolia.com