Sachgebiete: Kommunalrecht; Bau, Boden, Planung / BayVGH, Urt. v. 16.06.2017 – 15 N 15.2769 / Weitere Schlagworte: Antragsfrist bei inhaltsgleicher Wiederholung einer Satzung
Leitsatz:
AnzeigeDer Neuerlass sowie die Neubekanntmachung einer Satzung mit identischem Regelungsinhalt setzen außer in Fällen, in denen der Rechtsnorm (etwa über eine Behebung eines vorherigen formellen Mangels) überhaupt erst Geltung verschafft werden soll, die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann erneut in Lauf, wenn hiermit eine neue oder zusätzliche Beschwer verbunden ist.