Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und weiterer Rechtsvorschriften eingebracht

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/20991 v. 27.02.2018).

Begründung des Gesetzentwurfs – Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und weiterer Rechtsvorschriften werden – insbesondere im Hinblick auf die Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum 1. Januar 2016 (BGBl. I S. 434) – die statischen Verweisungen im Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen dem aktuellen Stand des bundesrechtlichen Versicherungsaufsichts- und Bilanzrechts angepasst. Um für die dem Gesetz über das öffentliche Versorgungwesen unterliegende Versorgungsanstalten, die nicht dem europarechtlichen Solvency II-Regime unterliegen, weiterhin passende Regelungen zu schaffen, erfolgt die Anpassung wie bisher in Orientierung an den für Pensionskassen geltenden Regelungen. Für die Bilanzierung bleibt zudem das bereits bisher eingeräumte Wahlrecht erhalten, einen niedrigeren Wertansatz auf Grund von Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens beizubehalten. Um auf Grund der nicht vorhersehbaren weiteren Entwicklung des Versicherungsaufsichts- und Bilanzrechts unbeabsichtigte Effekte zu vermeiden, erfolgt wiederum eine statische Verweisung.

Zudem werden Regelungen des VAG in Bezug genommen, um auch die einer Unternehmensgruppe ähnliche Konstellation der Geschäftsführung für die einzelnen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer als gemeinsames Geschäftsführungsorgan im Aufsichtsrecht zu erfassen. Ebenso erfolgt eine Verankerung der Verantwortung der Geschäftsführung für ein angemessenes Risikomanagement entsprechend Art. 91 Abs. 2 AktG.

In Bezug auf das Amtshaftungsrecht kann die Anknüpfung an die Anstellungskörperschaft im Hinblick auf die bei der Versorgungskammer tätigen Beamten und Angestellten zu zufälligen Ergebnisse führen, da die Beamten und Angestellten unterschiedlichen Anstellungskörperschaften zugeordnet sind, jedoch oftmals die gleichen Aufgaben wahrnehmen. In Übereinstimmung mit kommunalrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 6 LKrO, Art. 35a Abs. 4 BezO) soll die Haftung für Amtspflichtverletzungen abweichend vom Grundsatz des Art. 34 Satz 1 GG nicht der Anstellungskörperschaft, sondern dem Rechtsträger zugerechnet werden, dessen Aufgabe wahrgenommen worden ist.

Zudem erfolgt im Hinblick auf neuere Entwicklungen bei der rechtstechnischen Abwicklung von Grundstücksgeschäften eine Präzisierung der Zustimmungserfordernisse des Verwaltungsrats.

In Ergänzung der Art. 9 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 VersoG wird klargestellt, dass auch für einzelne Aufgaben, die der Versorgungskammer in Folge der Trennung von Versicherungs- und Versorgungskammer zugewiesen wurden, sowie für die Verwaltung der bei der Versorgungskammer tätigen Beamten die von den Versorgungsanstalten in natura zur Verfügung gestellten Einrichtungen einschließlich des Personals zu nutzen sind.

Im Hinblick auf die für einzelne Versorgungsanstalten geltenden Regelungen erfolgen eine Präzisierung der Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung sowie bei mehreren Versorgungsanstalten redaktionelle Anpassungen an geändertes Berufsrecht.

Im Übrigen erfolgen zahlreiche redaktionelle Korrekturen im Rahmen der Rechtsbereinigung.

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(koh)