Gesetzgebung

BVerwG: Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage

Sachgebiete: Bau, Boden, Planung; Abgabenrecht / BVerwG, Urt. v. 07.03.2017 – BVerwG 9 C 20.15 / Weitere Schlagworte: Bestätigung der Rechtsprechung; Aufgabe der Rechtsprechung; Abschnittsbildung; endgültige Herstellung; provisorische Herstellung; Abschluss der Herstellungsarbeiten; Herstellungsmerkmale; natürliche Betrachtungsweise; Wendehammer; auflösend bedingte Festsetzung; sachliche Beitragspflicht; Erschließungsvorteil; Erschließungsvertrag; Grunderwerbskosten; Erschließungsaufwand; zweckgerichteter Erwerb; Hinterliegergrundstück; schutzwürdige Erwartung; tatsächliche Zufahrt; gefangenes Hinterliegergrundstück; Angewiesensein auf eine Zufahrt; Bestandsbebauung; unterwertige Nutzung; Garage

Leitsätze:

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    Die Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht nach Maßgabe des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts zu bestimmen. Maßgebend ist in erster Linie das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild aus dem Blickwinkel eines Betrachters am Boden (Bestätigung von BVerwG, Urt. v. 10.06.2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139).

  2. Eine Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB kann auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB auflösend bedingt festgesetzt werden, wenn eine solche Festsetzung durch städtebauliche Gründe ausreichend gerechtfertigt und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist.
  3. Die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsanlage als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbstständigen, setzt nicht die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus (Aufgabe der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 25.02.1994 – 8 C 14.92 – BVerwGE 95, 176 <187> und vom 07.06.1996 – 8 C 30.94 – BVerwGE 101, 225 <233 f.>) .
  4. Der Grundstückskaufpreis gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch dann als Erschließungsaufwand zu berücksichtigen, wenn eine Gemeinde Grundstücke erwirbt, um sie später nach Wirksamwerden einer im Erwerbszeitpunkt noch nicht konkretisierten Planung zur Schaffung von Erschließungsanlagen zu nutzen (Anschluss an OVG Münster, Urt. v. 25.10.1996 – 3 A 1284/93 – DVBl 1997, 1072).
  5. Ein Hinterliegergrundstück zählt zum Kreis der erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücke, wenn es entweder durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke seine Einbeziehung nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können (im Anschluss an stRspr).