Gesetzgebung

BVerwG: Anforderungen an die erforderliche Eignung von Nachhilfelehrkräften

Sachgebiete: Abgabenrecht; Schulrecht / BVerwG, Urt. v. 27.04.2017 – 9 C 5/16 / Weitere Schlagworte: Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten; Lehramtsbefähigung; Mindestquote

Leitsätze:

  1. Nachhilfeunterricht kann i.S.v. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten, wenn er sich nicht auf die bloße Beaufsichtigung von Hausaufgaben beschränkt, sondern der Förderung von Schülern in ihren schwachen Fächern, der Repetition und Vertiefung des von der Schule gelehrten Stoffes und der Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen gewidmet ist (wie BVerwG, Urt. v. 03.12.1976 – 7 C 73.75 – Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1).
  2. Eine Nachhilfeeinrichtung bereitet ordnungsgemäß auf eine Prüfung vor, wenn ihre Leistungen objektiv geeignet sind, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht werden und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (wie BVerwG, Urt. v. 03.12.1976 – 7 C 73.75 – Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1).
  3. Für die Eignung der eingesetzten Lehrkräfte ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie für den konkreten, von ihnen zu erteilenden Nachhilfeunterricht insbesondere in fachlicher und pädagogischer Hinsicht geeignet sind. Es bedarf keiner Mindestquote der vorgehaltenen Nachhilfekräfte in Bezug auf die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen.
  4. Ob die eingesetzten Lehrkräfte die Eignungsvoraussetzungen erfüllen, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG räumt der zuständigen Landesbehörde insoweit keinen Beurteilungsspielraum ein.