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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatskanzlei: Ministerrat beschließt Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) – „Praxistaugliche Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten nach der EU-Datenschutzreform“

4. Oktober 2017 by Klaus Kohnen

Sieben Monate, bevor die EU-Datenschutz-Grundverordnung auch in Bayern unmittelbar geltendes Recht wird, hat der Ministerrat jetzt den Entwurf einer kompletten Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes beschlossen. Innenminister Joachim Herrmann:

„Unser Vorschlag zur Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes nutzt einerseits die Spielräume des EU-Rechts, um bewährte nationale Datenschutzregelungen zu erhalten. Dafür haben wir mit dem Bayerischen Landtag im europäischen Verhandlungsprozess erfolgreich geworben. Andererseits geben wir mit dem Gesetzentwurf wichtige Hilfestellungen, damit das neue europäische Datenschutzrecht rechtssicher angewendet werden kann, und um einen effizienten Datenschutz in der Verwaltung sicherzustellen. So machen wir die differenzierten Rechtsvorgaben der EU für die Praxis handhabbar, stellen sie auf eine einheitliche Grundlage und erhalten Bewährtes.“

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Der Entwurf zur Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes soll zum 25.05.2018, wenn die EU-Datenschutz-Grundverordnung in Bayern unmittelbare Geltungskraft erlangt, das geltende Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) ablösen und zugleich 23 Fachnormen aller Ressorts an das geänderte europäische Datenschutzrecht anpassen. Außerdem setzt das neue Gesetz einige der besonderen Regelungen zur Datenverarbeitung bei Polizei und Justiz um, die sich aus der Umsetzung einer EU-Richtlinie zum Datenschutz bei Polizei und Justiz ergeben.

Der Gesetzentwurf richtet sich wie das bisher geltende Bayerische Datenschutzgesetz an alle bayerischen Behörden und Gerichte, soweit diese Verwaltungsangelegenheiten wahrnehmen. Wie im geltenden Recht stehen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde im öffentlichen Bereich und dem Landesamt für Datenschutzaufsicht für die Kontrolle und Beratung der Unternehmen in Bayern weiterhin erprobte Ansprechpartner zur  Verfügung. Sie werden mit ihren Hilfestellungen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass die anstehenden Anpassungen der Datenverarbeitungsverfahren in Verwaltungen und Betrieben rechtssicher und effizient bewältigt werden können.

Herrmann: „Mit dem Gesetzentwurf zur Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes steuern wir die Datenschutzpraxis in den bayerischen Behörden sicher und zielgenau über den Stichtag 25.05.2018. Ab diesem Stichtag müssen alle Behörden ihre Datenschutzfragen nicht mehr nur mit den Datenschutzregelungen des Freistaates Bayern oder des Bundes abklären, sondern in den meisten Fällen unmittelbar mit dem neuen europäischen Datenschutzrecht. Wir wollen, dass diese Herausforderung gelingt und dass Behörden genauso wie Bürger und Unternehmen am Ende von der EU- Datenschutzreform mit datenschutzgerechten, sicheren und effizienten IT-Verfahren profitieren.“

Im Rahmen der Verbandsanhörung haben die Verbände nun bis Anfang November Gelegenheit, die geplanten Anpassungen des bayerischen Datenschutzrechts an die neuen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung aus ihrer Sicht zu bewerten.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 04.10.2017

Redaktionelle Hinweise

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Gesetzentwurf: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

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