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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Landtag: Landtag erlässt neues Kommunalwahlrecht

22. Februar 2018 by Klaus Kohnen

Der Landtag hat mit der Stimmenmehrheit der CSU mehrere Korrekturen im Kommunalwahlrecht beschlossen. Damit werden Konsequenzen aus den Erfahrungen bei der Kommunalwahl 2014 gezogen. So ist das neue Gesetz darauf ausgelegt, Zahl und Umfang von Nachwahlen bei Unregelmäßigkeiten sowie Tod oder Verzicht eines Kandidaten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dafür wurden Nachwahlgründe gestrichen und die Nachwahl in der Regel auf den jeweils betroffenen Stimmbezirk begrenzt. Verboten werden künftig Listenverbindungen mehrerer Parteien und Gruppierungen. Dafür dürfen unter bestimmten Voraussetzungen aus einzelnen Parteien mehrere Listen zur Wahl angemeldet werden. Diese Regelung kritisierte die Opposition als Zulassung von „Tarnlisten“. Vor allem aus diesem Grund verweigerten SPD, Bündnis90/DIE GRÜNEN und FREIE WÄHLER ihre Zustimmung zu der Novelle.

Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers

Gemeinsam auf den Weg brachten alle Fraktionen aber einen Kernpunkt des neuen Kommunalwahlrechts. So wird einvernehmlich die Berechnungsmethode für die Sitzverteilung in Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Gemeinderäten geändert. Die CSU-Fraktion wollte hier ursprünglich eine Rückkehr zum Verfahren nach d’Hondt, das bei der anteiligen Umrechnung des Wahlergebnisses auf die Besetzung kommunaler Gremien große Parteien tendenziell bevorzugt. Nach Protesten der Opposition und dem eindeutigen Ergebnis einer Expertenanhörung im Innenausschuss einigten sich die Fraktionen auf das allgemein als das Wahlergebnis am gerechtesten widerspiegelnde Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Dieses wird nun bereits bei der Bezirkstagswahl am 14.10.2018 Anwendung finden.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Annahme von Wahlämtern. Es gilt nun, dass ein zur Wahl antretender Kandidat automatisch bestätigt, im Erfolgsfall das Amt auch anzutreten. Neu ist auch, dass Jugendliche und im Ort lebende Nicht-EU-Ausländer Rederecht auf Bürgerversammlungen erhalten. Während diese Punkte von der Opposition mitgetragen wurden, wandte sich diese vehement gegen die Zulassung einer Kandidatur von Bürgermeistern oder Landräten auf Kreistags- und Gemeinderatslisten. Dies seien „Scheinkandidaturen“, weil in der Praxis kein Amtsträger seinen Posten für einen ehrenamtlichen Ratssitz aufgeben werde, sagte Joachim Hanisch (FREIE WÄHLER). Die Regelung sorge für Verwirrung bei den Wählern. Hanisch kritisierte auch, dass Bürgermeister und Landräte künftig an ihren gewählten Stellvertretern vorbei im Falle ihrer Verhinderung ihnen „genehme“ Vertreter bestimmen dürften. Dies sei eine Entmündigung der eigentlich für deren Wahl zuständigen Kreis-, Stadt- und Gemeinderäte sowie eine Entmachtung der ordentlichen Stellvertreter.

Die Opposition scheiterte mit Anträgen zur Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre, zur Zulassung geistig Behinderter zur Kommunalwahl, zur Ausweitung des passiven Wahlrechts für EU-Bürger, zur Verlängerung der Bindungsfrist von Bürgerentscheiden auf zwei Jahre und zur Abschaffung der Altersgrenze für die Wählbarkeit von Bürgermeistern und Landräten. Es sei den Bürgern nicht zu erklären, warum Horst Seehofer (CSU) mit 68 Jahren Bundesinnenminister werden könne, ein Gleichaltriger aber kein Bürgermeister oder Landrat werden dürfe, erklärte Harry Scheuenstuhl. Jürgen Mistol (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vermisste weitreichende Transparenzregeln im neuen Gesetz. Dass es gelungen sei, das Auszählverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers gegen die ursprünglichen Plane der CSU durchzusetzen, sei ein „starkes Signal für die Demokratie“. Dagegen bedauerte Mistol, dass die CSU nicht bereit gewesen sei, für ehrenamtliche Mitglieder von Kommunalparlamenten eine gesetzlichen Freistellungsanspruch für Ratssitzungen einzuführen.

Für die CSU betonte der Abgeordnete Andreas Lorenz, mit dem Gesetz würden alle notwendigen Konsequenzen aus den Erfahrungen der Kommunalwahl 2014 gezogen. So gebe es für die Absenkung des Wahlalters keinen Anlass. Das Wahlrecht sollte weiter an die Volljährigkeit gekoppelt sein, so Lorenz. Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sprach von einer „sinnvollen Fortschreibung des Kommunalwahlrechts“.

Bayerischer Landtag, Aktuelles – Sitzungen – Aus dem Plenum v. 22.02.2018 (von Jürgen Umlauft)

Redaktionelle Hinweise

Beschlossen wurde das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und anderer Gesetze.

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier; Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Zur gesetzlichen Klarstellungen des Umfang der Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters, des Landrats, des Bezirkstagspräsidenten und des Verbandsvorsitzenden vgl. Lindner/Bast, Höchstrichterliche Neuigkeiten zur Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 GO.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

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Kategorie: Bayern, Gesetzgebung, Im Fokus, Kommunales Schlagwörter: 17/14651

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