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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes eingebracht

17. April 2018 by Klaus Kohnen

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/21735 v. 17.04.2018). Dieser sieht in Anpassung an das geänderte Eisenbahnrecht des Bundes sowie an die EU-Seilbahnverordnung (Verordnung [EU] 2016/424) und die Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) Änderungen des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) vor.

Grund für die Gesetzesinitiative

Problem

Das Bayerische Eisenbahn- und Seilbahngesetz (BayESG) regelt im I. Teil die Pflichten beim Betrieb von Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind. Dies ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der II. Teil des BayESG enthält Bestimmungen zu Seilbahnen und beruht teilweise auf einer konkurrierenden, teilweise auf einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Im Zuge der Reform der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen (Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG und Eisenbahnregulierungsgesetz – ERegG sind im I. Teil des BayESG, das den Bereich der sogenannten nicht bundeseigenen Eisenbahnen und Fahrzeughalter regelt, insbesondere begriffliche Anpassungen erforderlich. Im Zuge der Neuregelung des AEG wurden Bereiche der Eisenbahnaufsicht umfassend im Bundesrecht geregelt, sodass diesbezüglich keine landesrechtlichen Vorschriften mehr erforderlich sind.

Die Verordnung (EU) 2016/424, die am 21. April 2018 vollumfänglich in Geltung tritt, schafft unter Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG einen neuen Rechtsrahmen für die technische Zertifizierung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnanlagen. Das Bayerische Eisenbahn- und Seilbahngesetz verweist an zahlreichen Stellen auf das bisherige EU-Seilbahnrecht und muss daher an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Als hybrider Rechtsakt bedarf die Verordnung (EU) 2016/424 an einigen Stellen darüber hinaus aufgrund expliziter und impliziter Verpflichtung bzw. Ermächtigung der Vervollständigung durch das bayerische Landesrecht.

Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen trifft Bestimmungen zur „Überwachung der Ansiedlung“ von Vorhaben in räumlicher Nähe zu Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie vorhanden sind. Bei der Genehmigung eines solchen Vorhabens muss eine den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2012/18/EU entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden.

Lösung

Die erforderliche Anpassung an das Eisenbahnrecht des Bundes sowie die Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Seilbahnen in nationales Recht werden durch eine Änderung des BayESG erreicht.

Weitere Informationen

  • Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.
  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

(koh)

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